KOEPPEL`S NETZKOMMENTAR NUMMER ZWOELF

 

Zum nicht endenwollenden Fall Görgülü:

Unfrisierte Gedanken eines deutschen Staatsbürgers,

 der immer an den Rechtsstaat glaubte und weiter daran glauben möchte. 

 

 

Der Fall Görgülü, besser gesagt die deutsche Familienrechtstragödie Görgülü jährt sich nunmehr zum 7. Male. Seit 2004 wartet der in Deutschland lebende und arbeitende Vater Kazim Görgülü darauf, dass sein mit EGMR-Urteil verbriefter Menschenrechtsanspruch auf Sorgerechtsübertragung von den deutschen Behörden bzw. Gerichten erfüllt wird. Mit ihm warten eine ungezählte Zahl von Menschen in Deutschland, der Türkei und anderen europäischen Ländern darauf, dass unser Land, das die Menschenrechte jahrzehntelang überzeugt und überzeugend vertreten hat, endlich auch in dem nicht zuletzt über das Internet weithin bekannt gewordenen Fall Görgülü das Urteil des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofes umsetzt. Damit würde dieser Fall auch nicht länger das Ministerkomitee in Straßburg immer wieder beschäftigen. Und was meine Person anbelangt, so könnte ich endlich wieder davon ausgehen, dass der EGMR, welcher mit seiner menschenrechtlichen Judikatur der ganzen Welt ein wichtiges Beispiel gibt, endlich wieder effizient arbeiten kann und von den deutschen Behörden und Gerichten gebührend beachtet wird.

 

Ursächlich für die Tragödie Görgülü war zunächst die Handlungsweise des nach Adoptionsfreigabe durch die Mutter zuständigen Jugendamtes, welches entgegen den deutschen Rechtsvorschriften das Kind in Adoptionspflege gab. Der Vater wurde weder belehrt noch gehört, sein schon damals geltend gemachter Sorgerechtsanspruch wurde missachtet.  Sein vom Familiengericht Wittenberg zunächst anerkannter Sorgerechtsanspruch wurde auf Beschwerde des Jugendamtes aufgehoben. 

 

Seither kämpft Vater Görgülü in allen Instanzen um sein Kind. Das Bundesverfassungsgericht musste fünf Mal tätig werden und das OLG Naumburg dabei zuletzt zwei Mal äußerst kritisch zurechtweisen. Seither lässt der inzwischen zuständige OLG-Senat mit seiner Entscheidung über Gebühr auf sich warten.

 

Wie mir scheint, sind die zuständigen deutschen Behörden und Gerichte nicht in der Lage, einen ganz zu Beginn gemachten Fehler des Jugendamtes zuzugeben und zu korrigieren. Stattdessen werden der Vater Görgülü und seine tüchtige Ehefrau über Jahre gezwungen, den durch EGMR-Urteil verbrieften sorgerechtlichen Anspruch weiter zu erkämpfen.

 

Ich habe größte Probleme, die Handlungsweise der zuständigen deutschen Gerichte nachzuvollziehen, das gleiche gilt für die inzwischen zuständig gewordene höchste Jugendbehörde des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Nachdem die nach meiner Überzeugung unrechtmäßig zustande gekommene Adoption bzw. Adoptionspflege jüngst in ein Pflegeverhältnis umgewandelt werden soll, soll dem Vater Görgülü nunmehr die Verpflichtung zur Zahlung von Pflegegeld auferlegt werden. 

 

Die Landesjugendbehörde von Sachsen-Anhalt verstößt gegen mein natürliches Rechtsempfinden ebenso wie der gesamte Verlauf der jahrelangen Görgülü-Tragödie. So ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass der Vater Görgülü bei seinen gerichtlichen Bemühungen um die Umsetzung des Straßburger Urteils von 2004 auch noch zur Kasse gebeten wird. Er muss nicht nur seine anwaltliche Vertretung, sondern sogar anfallende Gerichtskosten zahlen und hat diese bisher auch gezahlt. Hierzu vermag es zwar nach deutschem Recht einen formalen Anspruch der Justizkasse geben, mit Gerechtigkeit hat dies aber nach meinem Rechtsempfinden nichts mehr zu tun; es sei denn, dass die deutschen Familiengerichte ein gültiges Urteil aus Straßburg überhaupt nicht für voll nehmen.

 

Ich meine, dass sieben Jahre bzw. bald drei Jahre seit dem Urteil aus Straßburg nunmehr für Görgülü und seinen inzwischen siebenjährigen Sohn genug sind. Dieser Fall muss dringend beendet werden, in dem der siebenjährige Sohn schnellstmöglich in die Familie seines Vaters übergeben wird.

 

Dies ist auch möglich. Nachdem die Gerichte und Behörden des Bundeslandes Sachsen-Anhalt aller Voraussicht nach auch weiterhin wie bisher hinauszögern, kann hier nur eine verfassungsrechtlich durchaus mögliche Lösung zum Erfolg führen. So eröffnet das Grundgesetz in Art. 28 bzw. Art. 35 die Möglichkeit von Bundeszwang. Diese verfassungsrechtlich gegebene Möglichkeit ist nach meinem Rechtsverständnis gegenüber Maßnahmen der Landesjugendbehörden, dagegen nicht gegenüber Gerichten eines Bundeslandes grundsätzlich möglich. Immerhin ist unzweifelhaft, dass die zuständigen Jugendbehören in casu gegen die Verpflichtung aus dem Görgülü-Urteil des EGMR und damit gegen die EMRK und dessen Verpflichtung zur Umsetzung aus Art. 46 EMRK verstoßen.

 

Deutschland hat vor Jahrzehnten die EMRK ohne irgendwelche Vorbehaltserklärungen ratifiziert, das Bundesland Sachsen-Anhalt ist an diese völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik gebunden. Da ich selbst kein ausgewiesener Verfassungsrechtler bin, möchte ich anregen, dass die zuständigen Stellen in Berlin unverzüglich zu dieser verfassungsrechtlichen Möglichkeit ein Rechtsgutachten, beispielsweise durch das Menschenrechtszentrum an der Universität Potsdam einholen. Ich gehe davon aus, dass die dort tätigen Verfassungs- und Völkerrechtler unschwer in der Lage sind, diese Verfassungsrechtsfrage schnell zu klären. Und ich gehe weiter davon aus, dass alle zuständigen Stellen in Berlin das größte Interesse daran haben, den Fall Görgülü endlich menschenrechtskonform zu lösen.

 

Nicht zuletzt könnte damit auch ich wieder in meinem Glauben an den Rechtsstaat wie auch an den Menschenrechtsschutz entscheidend gestärkt werden.

Drpkmuc@koeppel-kindschaftsrecht.de

 Peter Koeppel 2006

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