KOEPPEL`S NETZKOMMENTAR NUMMER ZWOELF
Zum nicht
endenwollenden Fall Görgülü:
Unfrisierte Gedanken
eines deutschen Staatsbürgers,
der immer an den Rechtsstaat glaubte und
weiter daran glauben möchte.
Der
Fall Görgülü, besser gesagt die deutsche Familienrechtstragödie Görgülü jährt
sich nunmehr zum 7. Male. Seit 2004 wartet der in Deutschland lebende und
arbeitende Vater Kazim Görgülü darauf, dass sein mit EGMR-Urteil verbriefter
Menschenrechtsanspruch auf Sorgerechtsübertragung von den deutschen Behörden
bzw. Gerichten erfüllt wird. Mit ihm warten eine ungezählte Zahl von Menschen
in Deutschland, der Türkei und anderen europäischen Ländern darauf, dass unser
Land, das die Menschenrechte jahrzehntelang überzeugt und überzeugend vertreten
hat, endlich auch in dem nicht zuletzt über das Internet weithin bekannt
gewordenen Fall Görgülü das Urteil des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofes
umsetzt. Damit würde dieser Fall auch nicht länger das Ministerkomitee in
Straßburg immer wieder beschäftigen. Und was meine Person anbelangt, so könnte
ich endlich wieder davon ausgehen, dass der EGMR, welcher mit seiner
menschenrechtlichen Judikatur der ganzen Welt ein wichtiges Beispiel gibt,
endlich wieder effizient arbeiten kann und von den deutschen Behörden und
Gerichten gebührend beachtet wird.
Ursächlich
für die Tragödie Görgülü war zunächst die Handlungsweise des nach
Adoptionsfreigabe durch die Mutter zuständigen Jugendamtes, welches entgegen
den deutschen Rechtsvorschriften das Kind in Adoptionspflege gab. Der Vater
wurde weder belehrt noch gehört, sein schon damals geltend gemachter
Sorgerechtsanspruch wurde missachtet.
Sein vom Familiengericht Wittenberg zunächst anerkannter
Sorgerechtsanspruch wurde auf Beschwerde des Jugendamtes aufgehoben.
Seither
kämpft Vater Görgülü in allen Instanzen um sein Kind. Das
Bundesverfassungsgericht musste fünf Mal tätig werden und das OLG Naumburg dabei
zuletzt zwei Mal äußerst kritisch zurechtweisen. Seither lässt der inzwischen
zuständige OLG-Senat mit seiner Entscheidung über Gebühr auf sich warten.
Wie
mir scheint, sind die zuständigen deutschen Behörden und Gerichte nicht in der
Lage, einen ganz zu Beginn gemachten Fehler des Jugendamtes zuzugeben und zu
korrigieren. Stattdessen werden der Vater Görgülü und seine tüchtige Ehefrau
über Jahre gezwungen, den durch EGMR-Urteil verbrieften sorgerechtlichen
Anspruch weiter zu erkämpfen.
Ich
habe größte Probleme, die Handlungsweise der zuständigen deutschen Gerichte
nachzuvollziehen, das gleiche gilt für die inzwischen zuständig gewordene
höchste Jugendbehörde des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Nachdem die nach meiner
Überzeugung unrechtmäßig zustande gekommene Adoption bzw. Adoptionspflege
jüngst in ein Pflegeverhältnis umgewandelt werden soll, soll dem Vater Görgülü
nunmehr die Verpflichtung zur Zahlung von Pflegegeld auferlegt werden.
Die
Landesjugendbehörde von Sachsen-Anhalt verstößt gegen mein natürliches
Rechtsempfinden ebenso wie der gesamte Verlauf der jahrelangen
Görgülü-Tragödie. So ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass der Vater
Görgülü bei seinen gerichtlichen Bemühungen um die Umsetzung des Straßburger
Urteils von 2004 auch noch zur Kasse gebeten wird. Er muss nicht nur seine
anwaltliche Vertretung, sondern sogar anfallende Gerichtskosten zahlen und hat
diese bisher auch gezahlt. Hierzu vermag es zwar nach deutschem Recht einen
formalen Anspruch der Justizkasse geben, mit Gerechtigkeit hat dies aber nach
meinem Rechtsempfinden nichts mehr zu tun; es sei denn, dass die deutschen
Familiengerichte ein gültiges Urteil aus Straßburg überhaupt nicht für voll
nehmen.
Ich
meine, dass sieben Jahre bzw. bald drei Jahre seit dem Urteil aus Straßburg
nunmehr für Görgülü und seinen inzwischen siebenjährigen Sohn genug sind.
Dieser Fall muss dringend beendet werden, in dem der siebenjährige Sohn
schnellstmöglich in die Familie seines Vaters übergeben wird.
Dies
ist auch möglich. Nachdem die Gerichte und Behörden des Bundeslandes
Sachsen-Anhalt aller Voraussicht nach auch weiterhin wie bisher hinauszögern,
kann hier nur eine verfassungsrechtlich durchaus mögliche Lösung zum Erfolg
führen. So eröffnet das Grundgesetz in Art. 28 bzw. Art. 35 die Möglichkeit von
Bundeszwang. Diese verfassungsrechtlich gegebene Möglichkeit ist nach meinem
Rechtsverständnis gegenüber Maßnahmen der Landesjugendbehörden, dagegen nicht
gegenüber Gerichten eines Bundeslandes grundsätzlich möglich. Immerhin ist
unzweifelhaft, dass die zuständigen Jugendbehören in casu gegen die Verpflichtung aus dem Görgülü-Urteil des EGMR und
damit gegen die EMRK und dessen Verpflichtung zur Umsetzung aus Art. 46 EMRK
verstoßen.
Deutschland
hat vor Jahrzehnten die EMRK ohne irgendwelche Vorbehaltserklärungen
ratifiziert, das Bundesland Sachsen-Anhalt ist an diese völkerrechtliche
Verpflichtung der Bundesrepublik gebunden. Da ich selbst kein ausgewiesener
Verfassungsrechtler bin, möchte ich anregen, dass die zuständigen Stellen in
Berlin unverzüglich zu dieser verfassungsrechtlichen Möglichkeit ein
Rechtsgutachten, beispielsweise durch das Menschenrechtszentrum an der
Universität Potsdam einholen. Ich gehe davon aus, dass die dort tätigen
Verfassungs- und Völkerrechtler unschwer in der Lage sind, diese
Verfassungsrechtsfrage schnell zu klären. Und ich gehe weiter davon aus, dass
alle zuständigen Stellen in Berlin das größte Interesse daran haben, den Fall
Görgülü endlich menschenrechtskonform zu lösen.
Nicht
zuletzt könnte damit auch ich wieder in meinem Glauben an den Rechtsstaat wie
auch an den Menschenrechtsschutz entscheidend gestärkt werden.
Drpkmuc@koeppel-kindschaftsrecht.de
Peter Koeppel 2006